Welche Schäden, Mängel oder Besonderheiten
Ihrer Immobilie sind Ihnen bekannt?
Erfassen Sie wichtige Sachverhalte und
bereiten Sie sich auf Gespräche mit
Kaufinteressenten und dem Notariat vor.
1. Angaben zur Immobilie
Wichtig:
Die Auswahl „Keine Auffälligkeit bekannt“
bedeutet lediglich, dass Ihnen persönlich
keine entsprechende Auffälligkeit bekannt ist.
Sie ersetzt keine technische Prüfung,
stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar
und bewirkt keine rechtliche Entlastung.
Bekannte erhebliche Sachverhalte dürfen
nicht aufgrund eines guten Gesamtergebnisses
verschwiegen werden.
2. Ihre Dokumentationsübersicht
32Prüfpunkte
0Bearbeitet
0Auffälligkeiten
0Unklar
Die Ampel beschreibt ausschließlich den Dokumentations- und Klärungsbedarf.
Sie bewertet weder den baulichen Zustand
der Immobilie noch die rechtliche Sicherheit
eines Verkaufs.
3. Mängel und Besonderheiten prüfen
Gehen Sie die einzelnen Themen durch.
Wählen Sie für jeden Prüfpunkt eine
Einschätzung aus und dokumentieren Sie
bekannte Auffälligkeiten möglichst konkret.
4. Weitere Auffälligkeiten ergänzen
5. Ihre persönliche Auswertung
Ihre Dokumentationsübersicht
Immobilien-Mängel- und Offenlegungsübersicht
Persönliche Dokumentation bekannter oder
ungeklärter Sachverhalte. Keine technische
Begutachtung und keine abschließende
rechtliche Offenlegungserklärung.
Hinweis zur Verwendung
Diese Übersicht dokumentiert ausschließlich
die vom Ersteller eingegebenen Angaben.
Sie ist vor einer Weitergabe auf Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen.
Ob und wie einzelne Sachverhalte gegenüber
Kaufinteressenten oder im Kaufvertrag
mitzuteilen sind, ist gesondert zu klären.
Ort, Datum, Unterschrift Ersteller
Optional: Kenntnisnahme
Erstellt mit dem Immobilien-Mängel-
und Offenlegungscheck von Fricke Finanzhaus.
Bekannte Besonderheiten frühzeitig klären
Eine nachvollziehbare Dokumentation
kann helfen, Rückfragen zu beantworten
und wichtige Themen vor dem Kaufvertrag
anzusprechen.
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von Fricke Finanzhaus für private
Immobilienverkäufer.
Rechtlicher Hinweis:
Beim Immobilienverkauf können Aufklärungs-
und Offenlegungspflichten bestehen.
Auch ein vertraglicher Haftungsausschluss
schützt grundsätzlich nicht vor den Folgen
arglistig verschwiegener Mängel (§ 444 BGB).
Welche Tatsachen offenzulegen sind,
hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Dieser Check ersetzt weder eine fachkundige
Untersuchung noch eine individuelle
rechtliche Beratung. Die Angaben werden
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dieser dies unterstützt, und nicht an
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